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Mit Urteil vom 15.06.2022, Az. M 9 K 22.2112, hat das Verwaltungsgericht München der Klage des Vereins zum Schutz der Bergwelt (VzSB) gegen die vollständige Umwidmung der bisher ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Söllbachaualm in einen Gastronomiebetrieb nur teilweise Recht gegeben.
Die Frist, innerhalb derer ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden kann, lief am 29.08.2022 ab.
Nach eingehender Prüfung des Urteils und nach Abstimmung vom Verein zu Schutz der Bergwelt (VzSB) mit der Schutzgemeinschaft Tegernseer Tal (SGT), die die Klage des VzSB unterstützt hat,
hat der VzSB entschieden, Rechtsmittel (Antrag auf Zulassung der Berufung) gegen die Entscheidung einzulegen.

Ausschlaggebend hierfür ist, dass nach Einschätzung der Prozessvertreterin des VzSB das Urteil in vielen Punkten angreifbar erscheint. So ist u. a. nicht nachvollziehbar, dass nach den Feststellungen des Gerichts der Betrieb der Gaststätte in der Nachtzeit bei Privatfeiern die Natur beeinträchtigt, dass dies aber bei den nicht beanstandeten Hüttenabenden für die Allgemeinheit nicht der Fall sein soll.
Auch die Auffassung des Gerichts, dass ein solcher Gaststättenbetrieb als sog. „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zulässig sein soll, entspricht nicht dem allgemeinen Rechtsverständnis.

Der Entscheidung des VzSB sind intensive Verhandlungen mit dem Landratsamt (LRA) und dem Bauherrn vorausgegangen.
Aufgrund einer Initiative von Herrn Landrat von Löwis haben Gespräche mit dem Ziel stattgefunden, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Der angedachte außergerichtliche Vergleich ist aber gescheitert,
weil letztlich keine gemeinsame Linie gefunden werden konnte.
Der VzSB und die SGT waren trotz der erheblichen rechtlichen Bedenken im Ergebnis dazu bereit, die Nutzung der Söllbachaulalm in der üblichen und genehmigten Form einer „Almgaststätte“ zu akzeptieren. Voraussetzung wäre hierfür gewesen, dass nicht genehmigte Baumaßnahmen (die Beleuchtungseinrichtungen an den Zugangswegen, die großflächigen Stromanlagen in der umgebenden Almwiese und der Tanzboden) beseitigt werden, da diese Einrichtungen offensichtlich auf einen völlig anders gearteten Gaststättenbetrieb abzielen.

Erforderlich wäre nach Auffassung des VzSB und der SGT aber auch eine deutliche Reduzierung der Öffnungszeiten der Hüttenabende gewesen, da der Nachtbetrieb den Hauptstörfaktor in der idyllischen Almlandschaft darstellt.
Die Hüttenabende sollten daher nach unserer Vorstellung im Regelfall um 22:00 enden. Im Gegenzug wären der VzSB und die SGT bereit gewesen, die ebenfalls ohne Genehmigung erheblich erweiterte Hauptterrasse und die ungenehmigte Markise hinzunehmen.
Da der Eigentümer auf eine Reduzierung der Öffnungszeiten der Hüttenabende aber nicht eingehen wollte und auch die bestehende Beschränkung der bestandskräftigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis auf einen almüblichen Betrieb letztlich nicht akzeptiert, haben sich der VzSB und die SGT notgedrungen zur Fortsetzung des Rechtsstreits entschieden.