Schutzgemeinschaft
Tegernseer Tal

 Am  24. Februar 2026 hat Landrat Olaf von Löwis in einer offiziellen Stellungnahme die jüngsten Missverständnisse rund um die Neuausweisung der sechs Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Miesbach korrigiert. In seiner Richtigstellung weist er insbesondere darauf hin, dass die geplanten Verordnungen keine generellen Bausperren für landwirtschaftliche Flächen enthalten, sondern gezielte Schutzmaßnahmen für besonders sensible Ökosysteme darstellen.
Gleichzeitig betont er, dass das Landratsamt die Interessen der örtlichen Bauern‑ und Grundbesitzer*innen ernst nimmt und weiterführende Dialog‑ und Beteiligungsrunden anbietet,
um transparente Lösungen zu finden.
Seine Stellungnahme hier im Wortlaut:

Richtigstellung durch Landrat Olaf von Löwis 

Mit einer ganzseitigen Anzeige in der Heimatzeitung sind Falschinformationen über die gerade in Erstellung befindlichen Verordnungen für Landschaftsschutzgebiete verbreitet worden. Dies möchte Landrat Olaf von Löwis jetzt zum Anlass nehmen, um diese zu berichtigen.

So sei behauptet worden, die betroffenen Gebiete seien gar nicht unter Schutz gestellt. „Diese Darstellung ist nicht korrekt“, sagt von Löwis. Zwar sind frühere Verordnungen vom Verwaltungsgericht München im Jahr 2022 wegen formaler Mängel beanstandet worden, darüber hinaus seien sie seit den 1950er Jahren über Jahrzehnte hinweg angewendet worden und hätten die Verwaltungspraxis entscheidend geprägt. „Eine heutige Nichtausweisung von Schutzgebieten ist vor diesem Hintergrund rechtlich kaum vertretbar – zumal Siedlungs- und Freizeitdruck seit den 1950er Jahren deutlich zugenommen haben“, betont der Landrat.

Die Anzeige behauptet darüber hinaus, dass die Alpenkonvention (die das Landratsamt auch als Grund anführt, Landschaftsschutzgebiete mit neuen Verordnungen zu versehen) nicht zu konkreten Maßnahmen verpflichte. „Auch das ist nicht richtig“, sagt Olaf von Löwis. Die Alpenkonvention (konkret: Art. 11 Abs. 1 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“) verpflichte dazu, bestehende Schutzgebiete zu erhalten und nach Möglichkeit neue auszuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2023 klargestellt, dass diese Verpflichtung verbindlich ist und keine bloße Absichtserklärung darstellt. Wie diese Schutzgebiete genau ausgestaltet werden, entscheidet für den Landkreis Miesbach der Kreistag.

Was Landrat von Löwis ebenfalls richtigstellen möchte, ist die Behauptung: Ohne solche Verordnungen drohe dem Landkreis keinerlei Eingriff durch Oberbehörden. „Auch das ist nicht korrekt.“ Landschaftsschutzgebiete dienten dem Schutz von Natur und Landschaft und seien dabei weniger streng reguliert als Naturschutzgebiete. Letztere unterliegen etwa einem sehr strengen Schutz, bei dem jede Veränderung grundsätzlich verboten ist. Landschaftsschutzgebiete ermöglichen dagegen weiterhin Nutzungen wie Landwirtschaft, Tourismus oder Bauen. „Je aktiver der Landkreis deshalb selbst handelt, desto weniger wahrscheinlich ist ein Eingreifen der Regierung von Oberbayern“, erläutert von Löwis.

Eine Falschinformation sei auch die Behauptung, eine Verlängerung der Einwendungsfrist sei möglich. Hier stellt das Landratsamt klar: Laut Gesetz ist eine Auslegungsfrist „auf die Dauer eines Monats“ festgelegt. Eine förmliche Verlängerung der Auslegungsfrist ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht vorgesehen. Landrat von Löwis: „Alle verspäteten Einwendungen wurden und werden geprüft, solange dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.“  Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die vom Landratsamt gewählte Vorgehensweise rechtlich zulässig. Um dem Kreistag genehmigungsfähige Verordnungsentwürfe vorlegen zu können, wertet das Landratsamt die Einwendungen sorgfältig aus. Landrat Olaf von Löwis betont, dabei gelte Qualität vor Tempo und bittet ausdrücklich darum, nicht mit falschen Informationen die Öffentlichkeit zu verunsichern sowie persönliche Angriffe auf seine Mitarbeiter zu unterlassen.

Zur besseren Transparenz finden Sie im Anhang noch den §11 der Alpenkonvention.

Zudem möchten wir Ihnen noch 2 interessante Leserbriefe zum Thema nicht vorenthalten:

Behauptung, LSGs hätten nie existiert, ist schlicht falsch
Leserbrief von Dr. Thomas Eichacker, Miesbach in der Tegernseer Zeitung

Da in Landkreisen offenbar Unsicherheit herrscht, ob die neuesten rechtlichen Argumente der Landschaftsschutzgegener "Fakten" oder"Fake-News"
sind, kann ich als Jurist folgende persönliche Einschätzung beitragen: Die Ansicht, die sechs LSGs hätten nie existiert, ist schlicht falsch!
 1. Das von den Gegnern zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts München, das Fehler im Landschaftsschutz im LK Miesbach festgestellt hatte, 
behandelte ausschließlich das LSG Tegernsee und Umgebung.
Zu den anderen 5 LSGs gibt es kein solches Urteil. Dass das Landratsamt (LRA) sich daraufhin entschlossen hat,, alle alten LSG-Verordnungen 
neu zu fassen, dient der Rechtssicherheit, ändert aber nichts darin, dass das VG München sich nur mit einer dieser Verordnungen befasst hat, die
im Detail auch alle etwas unterschiedlich sind.
 2. Das Urteil des VG gilt nur im jeweiligen Einzelfall ('inter pares'). Ein VG hat nicht die Befugnis, eine LSG-Verordnung mit allgemeiner Wirkung
('inter omnes') für nichtig zu erklären.
Das hätte in diesem Fall allein der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem formellen Normenkontrollverfahren gedurft.
Hat er aber nicht getan, ein solches Verfahren hat es nie gegeben.
 3. Selbst wenn der VGH eine LSG-Verordnung für nichtig erklärt hätte, wurden alle bisher auf der Basis dieser Verordnung erlassenen, rechtskräftigen
Bescheide, Auflagen und Anordnungen weiter bestehen. Das entspricht dem, was das LRA als faktischen Schutz bezeichnet.
Dies ist der Rechtssicherheit geschuldet, einer wesentlichen Säule des Rechtsstaats. Die Ansicht, die LSGs hätten nie existiert, konsequent zu Ende
gedacht, würde bedeuten, man müsste jetzt sämtliche LSG-Bescheide der letzten 60 Jahre rückabwickelnd.
Das zeigt, wie abwegig die neueste Argumentation der LSG-Gegener ist.

Fazit: In diesem Fall hat das Landratsamt einfach recht.