Bausache Söllbachaualm alias Saurüsselalm
Sehr geehrter Herr Landrat,
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der zuständige Senat des Bayerischen Verwa!tungsgerichtshofs und sogar die Prozessvertreterin des beklagten Freistaats haben eindeutig festgestellt, dass das Vorhaben nicht privilegieri ist. Die Auffassung das Vorhaben als sog. sonstiges Vorhaben für zulässig zu erachten, hat der Senat schlichtweg als falsch bezeichnet. Diese Aussagen des Gerichts lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. lm Protokol! der mündlichen Ver- handlung ist hierzu Folgendes wörtlich fes{gehalten:
"Alle Beteiligten sind sich einig, dass durch die Genehmigung die natürliche Eigenart der Landschaft beeirirächtigt werde."
Das bedeutet im Ergebnis, dass sich alle Beteiligten, also auch das Landratsamt, die Gemeinde und sogar der Eigentümer, einig sind, dass der Betrieb nach § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig war und ist. Folglich ist das Vorhaben nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig. Damit scheidet eine emeute Genehmigung auf der Grundlage des § 35 BauGB aus. Auch eine offensichtlich erwogene Bauleitplanung steht damit vor großen Hürden, weil sich eine Gemeinde im Rahmen einer Bauleitplanung über Belange von solchem Gewicht nicht einfach hinwegsetzen kann. Zudem fehlt es im Hinblick auf die bestehenden Gaststätten Bauer in der Au und Söllbach- klause an der für einen Bebauungsplan notwendigen Erforder!ichkeit für eine weitere Gaststätte.lm Zusammenhang mit der Rücknahme des Bauantrags enthält das Gerichtsprotokoll dann noch folgende Erklärung des Bevollmächtigten des Eigentümers:
„Er erklärt weiter, dass damit ein Verzicht auf sämtliche Rechte aus der Baugenehmigung einhergeht."
Der Eigentümer hat damit zwar den äußeren Anschein einer Aufhebung der Genehmigung durch das Gericht vermeiden können, dies aber mit dem Verzicht auf alle Rechte aus der (rechtswidrigen) Baugenehmigung erkauft. Er kann daher auch keine Vertrauensschutzgründe und Eigentumsbelange mehr ge!tend machen.
Das Gericht hat den Bevollmächtigten des Eigentümers auf diese Konsequenzen ausdrücklich hingewiesen.
In der Folge kann das Landratsamt solche Gründe nicht mehr zugunsten des Eigentümers in seine anstehende Ermessensentscheidung über die weitere Nutzung einstellen.
Das Ermessen des Landratsamtes ist also im Ergebnis „auf Null" reduziert.
Unhaltbar ist auch der Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu anderen rechtswidrigen Baufällen. Es ist eine juristische Binsenweisheit,
dass es keine „Gleichheit im Unrecht" gjbt.
Erst recht können andere rechtswidrige Zustände aufgrund der Untätigkeit der Behörde die Untätigkeit im konkreten Fall nicht rechtferiigen,
Sehr geehrter Herr Landrat,
es ist nun ein Monat seit der Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof vergangen und das Landratsamt hat noch keine Vorstellung entwickelt,
wie es auf der Söllbachaua!m rechtmäßige Zustände herstellen will.
Die Ausführungen des Verwaltungsleiters des LRA in der E-Mail vom 27.09.2024 lassen vermuten, dass sich daran so schnell nichts ändem wird.
Der Eigentümer und die Gemeinde haben sich mit der Umwandlung der Söllbachaualm in eine Gastwirtschaft auf ein lukratives touristisches Konzept geeinigt, welches das Gesetz aber gerade verhindern will. Nämlich schützenswerie Natur und Landschaft im AUßenbereich ohne Notwendigkeit und tragfähiges öffentliches Interesse einer wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Ein landschaftliches Kleinod und natürlicher Ruheraum wurden so dem entgrenzten Rummel einer Eventgastronomie mit Billigung des Landratsamtes geopfert.
Dass dem gleichen Eigentümer in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang bereits zwei öffentliche Gaststätten genehmigt sind, spielt offenbar keine Rolle.
Dieses rechtlich von Anfang an fragwürdige Konstrukt ist nunmehr vor den Gerichten gescheitert.
Unsere frühzeitigen Wamungen vor einem solchen Präzedenzfall und auch die ejndeutigen Hinweise der vorgesetzten Obersten Baubehörde wurden missachtet. Wenn das Landratsamt daraus keine Konsequenzen zieht, wäre ein weiterer, ganz anderer Präzedenzfall geschaffen für die Durchsetzung monetärer lnteressen gegen die Natur und gegen das Gesetz: Das Landratsamt genehmigt widerrechtlich die Umwandlung eines Ruheraums in ein Geschäftsmodell und die Beteiligten sitzen dann die damit entstandene Faktenlage auch gegen die festgestellte Unrechtmäßigkeit mit Hinweisen auf Emessenspielräume, neue Genehmigungsverfahren und scheiternde Versuche gütlicher Einigung aus.
So würde aus einer rechtlich fragwürdigen Vereinbarung zur Nutzbarmachung schützenwerter Natur endgültig ein Skandal!
Erforderlich ist eine Gesamtbewertung der bestehenden Verhältnisse durch das Landratsamt. Unsere Sicht haben wir hier dargelegt: Die dauerhafte Fortsetzung derjetzigen Form der lnanspruchnahme von Natur und Landschaft ist ausgeschlossen. Die Unbeirrbarkeit und Chuzpe, mit der gerade weitergemacht wird, erforderi ein soforiiges Einschreiten.
Und die weitere Zukunft benötigt ein Konzept, wie dauerhaft Naturraum und Rechtslage befriedet werden können.
Es wäre daher völlig inakzeptabel, dass ein offensichtlich rechtswidriger Betrieb unter den Augen des Landratsamtes einfach so weiterläuft, als wäre nichts geschehen.
Dies untergräbt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat sowe in eine unparteiische Amtsführung des Landratsamtes und erfordert daher ein Einschreiten des Behördenleiters.
Wie vielfach ausgeführt, hat dieses Vorhaben für uns grundsätzliche Bedeutung, weil es wie kein Zweites die widerstreitenden lnteressen aufzeigt und für den Umgang mit unserer Natur und Landschaft steht.
Wir werden die Angelegenheit daher nicht auf sich beruhen lassen.
Es bedarf einer umfassenden Lösung, die diesem besonderen Naturraum dauerhaft angemessen ist.
Wir bitten, das Schreiben als förmlichen Antrag auf Einschreiten des Landratsamtes gegen die rechtswidrige Nutzung der Söllbachaualm als Gaststätte zu behandeln.