Am 12.09.2024 wurde die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren bezüglich
der von dem Umweltverband „Verein zum Schutz der Bergwelt e.V.“ geführten Kla-
ge gegen die Baugenehmigung zum Betrieb der Saurüsselalm in Bad Wiessee vor
dem 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durchgeführt.
In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht München die Klage der Umweltverei-
nigung im Wesentlichen abgewiesen. Der Verein zum Schutz der Bergwelt ließ ge-
gen dieses klageabweisende Urteil durch seine Prozessbevollmächtigte, RAin Anja
Schilling von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB, Rechtsmittel einle-
gen.
Nachdem eine Einigung in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am
21.12.2023 anberaumten Erörterungstermin zwischen den Parteien nicht zustande
kam, wurde die Sache am 12.09.2024 nun öffentlich verhandelt. In der Verhandlung
wurde deutlich, dass nach der vom Senat geäußerten vorläufigen Rechtsauffas-
sung, die Berufung des Umweltverbandes erfolgreich gewesen und die angegriffene
Baugenehmigung aufgehoben worden wäre. Der Gaststättenbetrieb sei nach Auf-
fassung des Senats nicht im Außenbereich zulässig, da Zweifel daran bestünden,
dass die Gaststätte zur Versorgung der Wanderer notwendig sei. Der Außenbereich
sei grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten, weswegen Gastwirtschaften im
Außenbereich nur ausnahmsweise und nur unter der Voraussetzung zugelassen
werden können, dass damit eine notwendige Versorgung von Wanderern verbunden
sei. Der Verein zum Schutz der Bergwelt hatte vorgetragen, dass schon der
Eventcharakter des Gaststättenbetriebs mit 15 Sonderveranstaltungen und Hütten-
abenden einmal pro Woche bis 24 Uhr dem entgegenstünde. Zudem sei die frühere
Söllbachaualm, auf der sich die Saurüsselalm befindet, bis zur Eröffnung der Gast-
stätte gerade kein touristisch erschlossenes Wandergebiet gewesen. Kein einziger
offizieller Wanderweg führt zur Saurüsselalm. Mit der Saurüsselalm wurde vielmehr
ein eigenes touristisches Angebot geschaffen, was aber durch den strengen Privile-
gierungstatbestand des BauGB nicht gedeckt ist. Ein etwa vorhandener Bedarf für
Wanderer könne auch durch die Söllbachklause und den Bauer in der Au gedeckt
werden, wofür bestandskräftige Genehmigungen vorhanden seien.
Der Senat teilte auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts München, dass
der Gaststättenbetrieb als sogenanntes sonstiges Vorhaben im Außenbereich zu-
lässig sei. Zweifellos verstoße der Gaststättenbetrieb gegen den öffentlich Belang
der Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft. In dieser Hinsicht sei nach
Auffassung des Senats das Urteil des Verwaltungsgerichts München schlichtweg
falsch.
Um ein für ihn negatives Urteil zu vermeiden, hat der Bauherr durch seinen Pro-
zessbevollmächtigten die Erklärung abgeben lassen, den Bauantrag zurückzuneh-
men und damit auf sämtliche Rechte aus der Baugenehmigung zu verzichten. Hier-
durch wurde der Klage des Umweltverbandes die Grundlage entzogen, weswegen
der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung existiert nun nicht mehr, weswegen die
gaststättenrechtliche Nutzung der Saurüsselalm – im Falle des Weiterbetriebs – ab
sofort ohne rechtliche Grundlage betrieben werden würde. Zwar hätte sich der Ver-
ein gewünscht, dass die Rechtslage in einem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs bewertet wird, da dies dann auch für künftige und ähnliche Genehmi-
gungsverfahren eine wichtige Orientierung geboten hätte. Letztlich ist aber das Ziel,
dass die rechtswidrige Genehmigung nicht mehr existent ist, auch auf diesem Weg
erreicht, sodass negative Vorbildwirkungen hieraus nicht mehr abgeleitet werden
können.
Welche Konsequenzen sich nun für die Saurüsselalm ergeben, bleibt abzuwarten.
In der mündlichen Verhandlung wurde vom Prozessbevollmächtigten des Bauherrn
angesprochen, bei der Gemeinde Bad Wiessee einen Antrag auf Aufstellung eines
Bebauungsplans einreichen zu wollen. Im Falle der Aufstellung eines Bebauungs-
plans würde eine andere Rechtsgrundlage für die Genehmigungsfähigkeit des
Gaststättenbetriebs geschaffen werden. Allerdings wären im Aufstellungsverfahren
die Umweltauswirkungen unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentli-
cher Belange sorgfältig zu prüfen und abzuwägen.